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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite 578

Umsatzsteuer und Prozesskostenersatz

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Der Unternehmer A hat gegen den Unternehmer B wegen mangelnder Bauausführungen beim Betriebsgebäude einen Prozess angestrengt. B wurde neben der Schadensbehebung verpflichtet, die Anwaltskosten des Unternehmers A in Höhe von 6.000 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu bezahlen. Kann B aus der Rechnung des Anwaltes die Vorsteuer abziehen?

Antwort: Der Anwalt des Unternehmers A wurde nicht vom Unternehmer B beauftragt, somit liegt zwischen B und dem Anwalt des A kein Leistungsaustausch vor, weshalb B aus der Rechnung des Anwaltes kein Vorsteuerabzug zusteht. Sehr wohl ist aber A berechtigt, den vollen Kostenersatz, also einschließlich der Umsatzsteuer, von B zu verlangen. Steht A allerdings der grundsätzliche Vorsteuerabzug zu, kann B unter Hinweis auf BGBl. Nr. 224/1972, Bundesgesetz vom über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972, Ersatzrechtliche Sondervorschriften, den Rückersatz der Vorsteuer fordern, sobald und soweit A die Vorsteuer abziehen könnte. In der Praxis wird wohl aus Vereinfachungsgründen gleich der Nettoersatz geleistet werden.

VON STB GERHARD GAEDKE UND DR. MICHAEL TUMPEL
StB Gerhard Gaedke ist Steuerberater in Graz, Leiter der Außenstelle Steiermark des Fachsen...
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