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Keine Ausnahme von Spekulation bei Dachbodenausbau
Keine Ausnahme von Spekulation bei Dachbodenausbau (§ 30 Abs. 2 Z 2 EStG)
Die bei der Besteuerung von Spekulationsgeschäften vorgesehene Ausnahmebestimmung des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG für Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden ist nicht auf Dachbodenausbauten anwendbar, auch wenn das Dach samt Dachstuhl abgetragen wurde und die Dachgeschoßwohnungen neu errichtet wurden, wenn sich der ausgebaute Dachboden als Teil des Gebäudes straßenseitig in die Fassade einfügt und das neue Dach ungefähr das Niveau des rechts und links davon angrenzenden Gebäudes erreicht. Nach der Rechtsprechung sind Baumaßnahmen, die zur Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, zwar bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen, im Allgemeinen reichen diese aber noch nicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des "selbst hergestellten Gebäudes". Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als Hausbau, angesehen werden können (vgl. ). Dass kein Hausbau vorliegt, ist auch daraus ersichtlich, dass der Dachausbau durch die Käuferin eines Gebäudeteiles vorgenommen wurde, welcher seite...