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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite S 566

Besteuerung der Weihnachtsremuneration im Fall einer Insolvenz

Gem. § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 sind Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gem. § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f EStG 1988 betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15 % zu versteuern.

Dies bedeutet, dass für den Fall, dass der insolvente Arbeitgeber das Weihnachtsgeld (bzw. auch das Urlaubsgeld) nicht mehr überwiesen hat und dieses in der Folge durch den Insolvenzausgleichsfonds (IAF Service GesmbH) ausbezahlt wurde, keine begünstigte Besteuerung mit dem fixen Tarif von 6 % erfolgt, sondern gemäß o. a. Bestimmung in Verbindung mit den §§ 41 Abs. 1 lit. 3 und 69 Abs. 6 lit. 1 EStG 1988 das ausbezahlte Geld, auch wenn es sich um die Weihnachtsremuneration handelt, nach dem Tarif zu versteuern ist. (UFS Wien , RV/910-W/08)

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