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Amtswegige Ermittlungspflicht
Der Berufungswerber wurde wiederholt zur Klärung des Sachverhalts aufgefordert, und ihm wurde die Möglichkeit geboten, Belege vorzulegen und den Sachverhalt zu klären.
Die Abgabenbehörde trägt grundsätzlich die Feststellungslast für alle Tatsachen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (, 94/15/0181)
Der Verfahrensgrundsatz des § 115 Abs. 1 BAO schließt die Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, nicht aus.
Der Umfang und die Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind jedoch nur unter Bedachtnahme auf korrespondierende Pflichten der Partei bestimmbar.
In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung nicht bereit ist, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus zu prüfen, zurück (). (UFS Wien , RV/0593-W/05)