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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite 547

Highlights aus dem 1. EStR-Wartungserlass 2008

Preisgelder für die Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen sind steuerpflichtig

Gerhard Petschnigg

Mit dem 1. EStR-Wartungserlass 2008erfolgt die Einarbeitung der gesetzlichen Änderungen des EStG 1988 durch das Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, durch BGBl. I Nr. 102/2007 und durch BGBl. I Nr. 104/2007 sowie die laufende Wartung der EStR 2000.

1. Preise (Rz. 101a)

Nicht steuerbar sind:

• Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen für die Vergabe der Preise die Auslosung der Gewinner unter zahlreichen richtigen Einsendungen maßgebend ist (Kreuzworträtsel usw.);

• Preise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (z. B. bei einem Fernsehquiz wie "Millionenshow");

• Preise, die außerhalb eines Wettbewerbes in Würdigung der Persönlichkeit oder einer bestimmten Haltung des Steuerpflichtigen oder seines (Lebens-)Werkes gewährt werden (z. B. Nobelpreis, Literatur- oder Journalistenpreis in Würdigung des gesamten Werkes).

Zu Einkünften führen:

• Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury für eine konkrete Einzelleistung zuerkannt werden, darunter können z. B. Preise im Rahmen eines Architekten- oder Musikwettbewerbes, Literaturpreise, Journalistenpreise oder Filmpreise fallen (Einnahmen im Rahmen des jeweiligen Betriebes);

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