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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite 585

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wegen Rechtsunsicherheit?

Zum Kriterium der Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit

Renate Otti

Durch das in § 308 BAO normierte Instrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll über Antrag ermöglicht werden, dass ein Verfahren wieder in jene Lage zurückgesetzt wird, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befunden hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an folgende Voraussetzungen geknüpft, die der Antragsteller glaubhaft machen muss:

1. Durch die Versäumnis der Frist muss dem Antragsteller ein Rechtsnachteil entstanden sein;

2. die Frist wurde durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt;

3. der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Beseitigung des hindernden Ereignisses bei jener Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, gestellt werden.

1. Ein Fall aus der Praxis

Einen Anwendungsfall für das Instrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt meines Erachtens folgender Sachverhalt dar:

Ein Mobilfunkunternehmen aus einem Drittland hat mit verschiedenen österreichischen Mobilfunkunternehmen Verträge abgeschlossen hat, die es seinen Kunden ermöglichen, in Österreich mit ihren Mobiltelefonen zu telefonieren. Die österreichischen Vertragspartner stellen dem Mobilfunkunternehmen für dessen Kunden ihr Mobilfunknetz zur Verfügung und ver...

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