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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tantiemen
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tantiemen (§ 8 Abs. 2 KStG)
Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, so ist dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen, wenn unter der Mitverantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantiemen einbezogen werden. Diese Fehlbeträge müssen dabei vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine Verrechnung mit einem Gewinnvortrag darf i. d. R. nicht erfolgen. Davon abweichende Tantiemenvereinbarungen führen regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen dem ausbezahlten Betrag und demjenigen, der sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte (BFH , I R 73/06, BB 2008, 875).