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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite 567

§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG: Ist die "Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters" wirklich obsolet?

Änderungen durch Handelsrechts-Änderungsgesetz und Strukturanpassungsgesetz 2006

Sebastian Bergmann

Bis zum war eine stille Gesellschaft nur bei der Beteiligung an einem "Handelsgewerbe" möglich. Daneben kannte das EStG noch die "Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters". Seit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG) knüpft die stille Gesellschaft an den weiteren Begriff "Unternehmen" an. Damit werden von der "Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter" alle Fälle erfasst, die vor dem HaRÄG unter die "Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters" subsumiert wurden. Vock, Fuchs und Marschner kommen deshalb zum dem Schluss, dass die "Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters" obsolet ist. Ob das zutrifft, soll im folgenden Beitrag erörtert werden.

1. Rechtslage vor dem HaRÄG

Bis zum war eine stille Gesellschaft nur bei der Beteiligung an einem "Handelsgewerbe" möglich (§ 178 HGB). Einkommensteuerrechtlich gab es neben der "Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter" auch die "Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters" (§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG i. d. F. BGBl. I Nr. 71/2003). Beteiligungen "nach der Art eines stillen Gesellschafters" waren inhaltlich mit einer stillen Gesellschaft vergleichbar, sie bestanden jedoch nicht an einem Handelsgew...

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