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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite 573

Veräußerung von Anteilen an Körperschaften

Wichtige Begriffe im kurzen Überblick

Florian Rosenberger

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften werden zumeist ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert. Neben der Sondernorm für Immobiliengesellschaften (siehe dazu die nächste Folge des Glossars) räumen einzelne DBA jedoch dem Quellenstaat allgemein ein diesbezügliches Besteuerungsrecht ein.

1. Capital Gains aus Anteilsveräußerungen

In der internationalen Steuerplanung ist mit beachtlicher Regelmäßigkeit zu prüfen, welcher Staat Gewinne aus grenzüberschreitenden Anteilsveräußerungen (und diesen gleichgestellten Vorgängen) besteuern darf. Während bei transparenten Mitunternehmerschaften in aller Regel das Betriebsstättenprinzip durchschlägt, kommt bei Veräußerung von Anteilen an Körperschaften an sich ausschließlich der Ansässigkeitsstaat S. 574des Veräußerers zum Zug. Dies ergibt sich - vorbehaltlich der Sondernorm für Immobiliengesellschaften - aus dem Auffangtatbestand des Art. 13 Abs. 5 OECD-MA. Soweit der Ansässigkeitsstaat des Veräußerers dieses Besteuerungsrecht aber innerstaatlich nicht ausschöpft, bleibt der Veräußerungsvorgang gänzlich steuerfrei.

Besonderes Augenmerk ist in der Praxis der Abkommensanwendung darauf zu legen, dass nicht alle öster...

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