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Steuerbefreiung für Umsätze von Schulen etc.
Bei der Befreiung von Leistungen durch Privatlehrer ist nicht darauf abzustellen, ob diese Tätigkeiten durch eine natürliche oder juristische Person erbracht werden. Entscheidend ist, dass ein Privatlehrer seine Tätigkeit auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung und deshalb "privat" ausübt, wobei nicht unbedingt das Bestehen einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen den Teilnehmern und Unterrichtenden Voraussetzung ist. Damit kann die unterrichtende Tätigkeit durch Dienstnehmer einer GmbH auf die Befreiung durchschlagen ().