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Zustellung: Vermutung
• Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt "gilt", eine Vermutung der Zustellung vorsieht, und zwar deshalb, weil andernfalls die vom Gesetz für den Zweifelsfall angeordnete Pflicht der Behörde, das tatsächliche Zustelldatum festzustellen, sinnlos wäre. - (§ 26 Abs. 2 ZustG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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