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Erbschaftssteuer: Liegenschaft
• Im Falle eines beiderseits noch nicht erfüllten Kaufvertrages über eine Liegenschaft ist die Kaufpreisforderung als Vermögensanfall der Erbschaftssteuer zu unterziehen, der bloße Besitz und das Eigentum an der Liegenschaft einerseits und die dem gegenüberstehende Verpflichtung zur Übereignung andererseits - in der Terminologie des Bundesfinanzhofes auch "Sachleistungsverpflichtung" - jedoch als einander gegenüberstehend nicht zu berücksichtigen. - (§ 20 Abs. 1 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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