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Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Anschrift
Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Anschrift (§ 12 UStG)
Für den Vorsteuerabzug müssen die Rechnungen nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (siehe ; , 2006/13/0133). Im vorliegenden Fall weisen alle strittigen Rechnungen der Bau-GmbH eine Anschrift aus. An dieser Anschrift befanden sich unbestritten niemals ein Büro bzw. Betriebsräumlichkeiten der Bau-GmbH, und diese übte von dort keine Geschäftstätigkeit aus. Die Bau-GmbH konnte diese Räumlichkeiten S. K 12auch nicht nutzen oder in irgendeiner Weise darüber verfügen. Die Berufungswerberin kann sich auch nicht auf den Umstand, dass die angegebene Adresse im Firmenbuch als Geschäftsadresse eingetragen war, berufen, da wegen der Identität der Geschäftsführer die Unrichtigkeit der Anschrift bekannt war....