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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite 586

Umfasst die allgemeine Vollmacht auch die Zustellvollmacht?

Gem. § 9 Abs. 1 Zustellgesetz kann ein Steuerpflichtiger eine andere natürliche oder juristische Personen ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen. Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gem. § 9 Abs. 3 leg. cit. diesen als Empfänger zu bezeichnen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Berufung auf eine erteilte Vollmacht auch eine Zustellbevollmächtigung enthält.

Mit BGBl. I Nr. 10/2004 vom wurde das Zustellgesetz insoweit geändert, als die Steuerpflichtigen nunmehr natürliche oder juristische Personen ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen müssen. Das bedeutet, dass die Zustellbevollmächtigung ausdrücklich gegenüber der Behörde erklärt werden muss und daher seit dem der Hinweis auf eine allgemeine Vollmacht im Gegensatz zur alten Gesetzeslage die Zustellbevollmächtigung nicht mehr umfasst (vgl. Ritz, BAO3, § 9 Tz. 21). (UFS Wien , RV/0593-W/05)

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