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Verjährung: Unterbrechung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. - (§ 209 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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