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Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich von DBA
Wichtige Begriffe im kurzen Überblick
Ehe ein grenzüberschreitender Sachverhalt mithilfe eines DBA gelöst wird, ist zwingend zu prüfen, ob der zugrunde liegende Sachverhalt vom Anwendungsbereich des jeweiligen DBA überhaupt erfasst wird.
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Zugriffsmöglichkeit auf einen passenden Abkommenstext alleine gewährleistet dessen zeitliche Anwendbarkeit jedenfalls noch nicht. Zum einen könnte es sich um einen (Begutachtungs-)Entwurf handeln, wobei derartige Entwürfe mitunter jahrelang ihrer Paraphierung bzw. endgültigen Wirksamkeit harren. Zum anderen vermitteln selbst im BGBl. ordnungsgemäß kundgemachte DBA noch keine Garantie für deren zeitliche Anwendbarkeit. Vielmehr regelt der Abkommenstext selbst (vgl. Art. 30 OECD-MA), wann das DBA in Kraft tritt und wann es Wirksamkeit erlangt. Der exakte Zeitpunkt des Inkrafttretens ist i. d. R. ausdrücklich im BGBl.-Hauptdokument festgehalten. Das Inkrafttreten ist aber noch nicht mit der zeitlichen Anwendbarkeit gleichzusetzen, sondern lediglich ein kausal vorgelagertes Ereignis. Entscheidend für die materielle Anwendbarkeit des DBA ist vielmehr erst der Wirksamkeitsbeginn. Üblicherweise erlangt ein DBA seine Wirksamkeit mit Beginn des dem Inkrafttrete...