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Miteigentümergemeinschaften und Vermietung
Vermietung für eigene Wohnzwecke ist nicht anzuerkennen
Nach den Einkommensteuerrichtlinien ist bei der Nutzung von im Miteigentum stehenden Gebäuden durch einen der Miteigentümer aufgrund eines Mietvertrags mit der Eigentümergemeinschaft zu einem fremdüblichen Nutzungsentgelt der selbstgenutzte Gebäudeteil auch S. S 691bei den Miteigentümern weiterhin Bestandteil der Einkunftsquelle (Rz. 6529 EStR). Die Vermietung der gemeinsamen Ehewohnung an den Ehegatten/die Ehegattin ist in sämtlichen Varianten (z. B. Hauseigentümer ist der Ehegatte, Hauptmieterin die Ehegattin; Hauseigentümer ist die aus dem Ehepaar gebildete Hausgemeinschaft, Hauptmieter der Ehegatte) steuerlich nicht anzuerkennen (Rz. 6523 EStR). Dies hat der VwGH im Erk , 2003/13/0120, bestätigt.
1. Gebrauchsregelung unter Miteigentümern
Nutzt der Miteigentümer einen Teil des Gebäudes aufgrund einer bloßen Gebrauchsregelung unter den Miteigentümern, ist sein Anteil aus der Einkünfteermittlung auszuscheiden (; , 95/13/0227; , 94/15/0126; , 93/13/0002). Die Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt begründet unter Miteigentümern - auch bei fremdüblichem Entgelt - grundsätzlich noch kein Mietverhältnis. Eine Benützungsregelung stellt nämlich unter Miteigentümern, denen schon nac...