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Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Obergesellschaft
Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Obergesellschaft (§ 2 Abs. 5 EStG)
Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt darin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird. Missbrauch kann dann vorliegen, wenn die Obergesellschaft ohne branchenspezifische oder sonst plausible Gründe ihr Wirtschaftsjahr so festlegt, dass dadurch eine einjährige Steuerpause eintritt (BFH , IV R21/05, in BB 2007, 979).