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SWK 25, 1. September 2007, Seite K 11

Zahlungen zur Abwehr von Klagen und Besitzstörungsverfahren

Zahlungen zur Abwehr von Klagen und Besitzstörungsverfahren (§ 29 Z 3 EStG)

Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 sind dadurch charakterisiert, dass sie einem Verhältnis aus Leistung und Gegenleistung entspringen. Darunter ist jedes Verhalten zu verstehen, das einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Für die Annahme einer Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 ist somit ein Leistungsaustausch S. K 12erforderlich. Unerheblich ist dabei, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen; die Leistung muss jedoch als echte wirtschaftliche Gegenleistung durch die Leistung veranlasst bzw. ausgelöst sein, aber nicht unbedingt aufgrund eines gegenseitigen Vertrages. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung darf sich jedoch nicht auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern oder den Ausgleich von Vermögensnachteilen, sondern nur auf ein sonstiges Handeln, Unterlassen oder Dulden beziehen. Die deutsche Rechtsprechung (vgl. BFH , VIII R 34/78, BStBl. 1980 II 114, sowie , VIII R 73/79, BStBl. 1983 II 201) definiert den Begriff Leistung als "jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird". Dabei genügt es für die Annahme, ...

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