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Geldwerter Vorteil aus der Überlassung einer Netzkarte
BFH: Sofortiger Zufluss in voller Höhe
(B.R.) Die Überlassung einer Jahresnetzkarte durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer führt zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde (BFH , VI R 89/04)
1. Sachverhalt
Ein Stpfl. erhielt als ehemaliges Führungsmitglied der Deutschen Bahn AG (DB-AG) eine nicht übertragbare Netzkarte zur Verfügung gestellt, welche es ihm gestattete, ein Jahr lang sämtliche Verbindungen der DB-AG unentgeltlich zu nutzen. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte er, die Versteuerung des geldwerten Vorteils in Gestalt der Nutzung der Netzkarte nicht durch Ansatz des Tarifwerts für die Karte als solche, sondern auf Grundlage der tatsächlichen Nutzung durchzuführen. Dazu fügte er eine Einzelaufstellung der Fahrten des Streitjahres bei.
Das Finanzamt berücksichtigte das Begehren des Stpfl. nicht und setzte bei der Durchführung der Veranlagung den Bruttoarbeitslohn im Ausmaß von ca. 3.750 Euro an.
2. Rechtsansicht des Bundesfinanzhofs
2.1. Arbeitslohn
Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 deutsches EStG (entspricht § 25 Abs. 1 Z 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 EStG 1988) alle Güter, die in Geld oder S. S 700Geldeswert b...