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SWK 25, 1. September 2007, Seite 41

Verkehrsaufschließungsbeitrag Tirol

§ 2 Abs. 4 TVAAG sieht im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages vor, dass die Baumasse geschoßweise zu ermitteln ist, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleiben soll. Wird also die Anzahl der Geschoße eines Gebäudes dadurch erhöht, dass bei Geschoßen, welche vor dem Umbau eine lichte Höhe von mehr als 3,50 m aufgewiesen haben, Geschoßdecken eingezogen werden, so vergrößert sich die Baumasse insofern, als das dadurch gewonnene neue Geschoß bis zu einer lichten Höhe von 3,50 m der bereits früher ermittelten Baumasse hinzuzurechnen ist. - (§ 2 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz), (Abweisung)

(, 0130)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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