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OGH: Zusammenschluss i. S. d. Kartellrechts ist objektiv zu beurteilen
Mit Entscheidung vom , 16 Ok 1/07, hat der OGH als Kartellobergericht den Begriff "Zusammenschluss" in § 7 KartG 2005 näher erörtert und eine wichtige Klarstellung getroffen: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum; erfasst werden sollen Vorgänge mit (potenziell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern, damit eine marktbeherrschende Stellung nicht entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an. Der Tatbestand des Herbeiführens einer Unternehmensverbindung i. S. d. § 7 Abs. 1 Z 5 KartG 2005 ist schon verwirklicht, wenn ein Unternehmen die bloße Möglichkeit erlangt, beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben; nicht erforderlich ist hingege...