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SWK 25, 1. September 2007, Seite K 12

Kosten für auswärtiges Studium

Kosten für auswärtiges Studium (§ 34 Abs. 8 EStG)

Die durch ein auswärtiges Studium verursachten Mehraufwendungen sind dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes des Steuerpflichtigen gelegenen Universität absolviert werden kann. Strittig war der Vergleich des Studiums Informatik in Wien und Klagenfurt. Für österreichische Universitäten ist charakteristisch, dass Fakultäten im Rahmen der ihnen eingeräumten Autonomie Schwerpunkte setzen. Daraus resultieren unterschiedliche Lehrveranstaltungen oder mitunter sogar Prüfungsfächer. Aus diesem Umstand resultiert für sich alleine keine Ungleichartigkeit der Ausbildung; vielmehr ist darauf abzustellen, ob eine Ausbildungsmöglichkeit gegeben ist, bei der ein gleichartiger bzw. gleichwertiger Ausbildungsabschluss erreicht werden kann. Auch der unterschiedliche akademische Grad (in Wien Dipl.-Ing., in Klagenfurt Mag. rer. soc. oec.) kann keinen Ausschlag geben, weil der Terminus "Ausbildungsabschluss" nicht auf den akademischen Grad, sondern auf das Studium in seiner Gesamtheit abstellt (UFSK , RV/0087-K/06).

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