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SWK 25, 1. September 2007, Seite 42

Rechnung: Inhalt

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - auch bereits zur inhaltsgleichen Bestimmung des UStG 1972 - müssen in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. - (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

"Zumal die auf den Rechnungen angeführten Anschriften unbestritten die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschriften der Subunternehmer waren, wäre es an der belangten Behörde gelegen, durch eindeutige, nachprüfbare Feststellungen klarzulegen, dass ihre bloße Annahme und ‚die Ansicht der Betriebsprüfung' zutreffen, an den auf den Rechnungen angeführten Anschriften hätten die jeweiligen Subunternehmer keine Geschäftstätigkeit entfaltet und wären sohin nicht die ‚richtigen' Anschriften im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.

Es mag zwar die bloße Eintragung einer Geschäftsanschrift im Firmenbuch allein noch nicht bewirken, dass es sich um eine ‚richtige' Anschrift i. S. d. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handelt, wenn dem Leistungsempfänger etwa bekannt is...

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