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SWK 25, 1. September 2007, Seite 124

Gewerberecht: Betriebszeiten für Gastgärten

Gemäß § 112 Abs. 3 GewO dürfen Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, jedenfalls von 8 bis 23 Uhr betrieben werden (bei anders gelegenen Gastgärten ist die Sperrstunde um 22.00 Uhr). Die Gemeinde kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen mit Verordnung abweichende Regelungen der Sperrstunde festlegen. Daraus, dass die Betriebszeit von Gastgärten bereits im Gesetz geregelt ist, folgt, dass sie nicht Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist (vgl. bereits VfSlg. 14.551/1996). Die Verlängerung der Betriebszeiten von Gastgärten über die gesetzlich geregelte Zeit hinaus ist somit ausschließlich durch eine entsprechende Verordnung der Gemeinde möglich, die dann für bestimmte Gebiete allgemein gilt ().

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