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SWK 25, 1. September 2007, Seite 12

Kosten für auswärtige Berufsausbildung

Kosten für auswärtige Berufsausbildung (§ 34 Abs. 8 EStG)

Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes sind nur dann zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Besteht im Nahebereich eine private Tourismusschule, so steht der Pauschbetrag nicht zu, wenn eine außerhalb des Nahebereichs des Wohnortes gelegene öffentliche Tourismusschule besucht wird, die hierfür zu entrichtetenden Internatskosten aber höher sind als das Schulgeld an der Privatschule (UFSI , RV/0091-I/07).

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