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SWK 25, 1. September 2007, Seite W 123

Gewinnzusagen: Müssen Rechtsschutzversicherungen Klagen decken?

Mit Urteil vom , 20 Cg 84/06s, stellte das HG Wien fest, dass der allgemeine Vertragsrechtsschutz auch Klagen auf Herausgabe (irreführend) zugesagten Gewinns nach § 5j KSchG deckt. Solche Zusagen könnten den Ausführungen des HG Wien zufolge sehr wohl dogmatisch in das System der österreichischen Rechtsordnung eingeordnet werden; somit müsse nicht auf Ansprüche "sui generis" zurückgegriffen werden. Der Anspruch nach § 5j KSchG sei ein Unterfall eines Anspruchs aus einem vorvertraglichen S. W 124Schuldverhältnis mit den daraus erwachsenden Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten und daher unter den Vertragsrechtsschutz der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung zu subsumieren. Zu der im Rechtsschutzversicherungsbereich für die Deckung vorzunehmenden Beurteilung, ob "keine oder eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe", biete, so das HG Wien, § 63 Abs. 1 ZPO (Bewilligung der Verfahrenshilfe) eine Orientierung. Im konkreten Fall seien die diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls erfüllt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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