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Prämienzahlung an Rückdeckungsversicherung kein Arbeitslohn
Prämienzahlung an Rückdeckungsversicherung kein Arbeitslohn (§ 15 EStG)
Sagt ein Dienstgeber Dienstnehmern Firmenpensionen zu und werden dazu Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, wobei Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter der Dienstgeber ist, so stellen die Prämienzahlungen auch bei Verpfändung der Ansprüche aus der Versicherung an die Dienstnehmer bei diesen keine zugeflossenen Einnahmen dar. Die Prämienzahlungen durch den Dienstgeber unterliegen daher weder der Lohnsteuer noch dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (-K/06).