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SWK 25, 1. September 2007, Seite 42

Eintragungsgebühr

Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG ist so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vom Gericht vorgenommen werden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für den seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder einverleibt wird. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 17 GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer für den ersten Erwerbsvorgang erstattet und für die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorganges nicht erhoben wird. - (TP 9 lit. b Z 1 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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