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Bauordnung OÖ
• Gemäß § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 knüpft die Abgabenpflicht (Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten einer öffentlichen Verkehrsfläche) an die Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden an. - (§ 19 OÖ BauO 1994), (Abweisung)
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