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SWK 30, 20. Oktober 2005, Seite R 73

Bauordnung OÖ

Gemäß § 19 Abs. 1 OÖ BauO 1994 knüpft die Abgabenpflicht (Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten einer öffentlichen Verkehrsfläche) an die Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden an. - (§ 19 OÖ BauO 1994), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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