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Die 183-Tage-Regel im DBA-Recht
Gemäß Art. 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem DBA-Staat ansässige Person aus einer im anderen DBA-Staat ausgeübten Arbeit bezieht, in dem Staat besteuert werden, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 lit. a OECD-MA enthält eine Ausnahme von diesem "Tätigkeitsort-Prinzip" und überlässt dem Ansässigkeitsstaat dennoch das Besteuerungsrecht, wenn sich der Empfänger der Lohn- und Gehaltseinkünfte im anderen Staat nicht länger als 183-Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten aufhält. Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom , I R 13/04 NV klargestellt, wie diese Frist zu berechnen ist. Er geht davon aus, dass ausschließlich die physische Anwesenheit entscheidet, unabhängig davon, ob diese der Ausübung der unselbständigen Tätigkeit oder anderen Zwecken dient.
Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Stefan Bendlinger in der Oktober-Ausgabe der SWI.