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KFZ und verdeckte Gewinnausschüttung
KFZ und verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Eine nicht vertraglich geregelte Kfz-Privatnutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht nach dem Sachbezugswert, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten (BFH , I R70/04 in BB 2005, 1947).