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SWK 30, 20. Oktober 2005, Seite 74

Rückstandsausweis

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis gemäß § 172 Sbg LAO und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt auch im Falle einer gerichtlichen Exekution jedenfalls bei der Titelbehörde. - (§ 172 Sbg. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde)

( - 0172)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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