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Altlastenbeiträge
• Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages gemäß § 6 Abs. 7 ALSAG abzuführen. - (§ 6 Abs. 7 ALSAG), (Abweisung)
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