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SWK 30, 20. Oktober 2005, Seite 22

Roaming-Gebühren an ausländische Netzbetreiber

Roaming-Gebühren an ausländische Netzbetreiber (§ 3a Abs. 13 UStG)

Eine in Ungarn ansässige Gesellschaft erbringt Leistungen im Rahmen der Telefonie. In Ungarn betreibt sie ein Handy-Netz. Wenn ihre Kunden während ihres Aufenthaltes in Österreich telefonieren, dann erfolgt dies durch Nutzung der Netze österreichischer Handy-Provider. Die österreichischen Handy-Provider stellen der ungarischen Firma die Netznutzung in Form von Roaming-Gebühren in Rechnung. Dies erfolgt mit Umsatzsteuer. Auf Grund eines Erstattungsantrages beim FA Graz-Stadt hat dieses die Weiterverrechnung der Gebühren an ihre ungarischen Kunden in Österreich der Umsatzsteuer unterzogen. Der VwGH betont, dass sonstige Leistungen vorliegen, die i. S. d. § 3a Abs. 13 UStG und der VO BGBl. II Nr. 102/1997 in Österreich genutzt oder ausgewertet werden. Da die Leistungen auch in Ungarn einer der Umsatzsteuer vergleichbaren Steuer unterliegen, kann die VO nicht als Maßnahme zur Vermeidung einer Nichtbesteuerung angesehen werden und ist insoweit nicht im Abs. 3 des Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt und damit nicht anzuwenden ().

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