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SWK 30, 20. Oktober 2005, Seite 71

VfGH: Rechtsanwaltstarif

Exekution, Rechtsanwaltstarif: Gleichheitswidrigkeit des § 74 Abs. 1 letzter Satz EO wegen unsachlicher Privilegierung des betreibenden Gläubigers bei Forderungen über ATS 52.000,-; Aufhebung der Wortfolge "während der gesamten mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit" in TP 7 Abs. 1 RATG, weil die Honorierung der Wegzeit in jedem Fall in gleicher Höhe wie die Zeit der Vornahme des eigentlichen Geschäfts unsachlich ist. - (§ 74 Abs. 1 letzter Satz EO; TP 7 Abs. 1 RATG)

( G 198 bis 200/01)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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