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Veräußerung von Aktien
Veräußerung von Aktien (§ 31 EStG)
Den Tatbestand der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erfüllt auch, wer den durch eine Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil anderen gegen Entgelt zur Übernahme überlässt. Tritt die Bedingung zur Zahlung des Entgelts für das Übernahmerecht erst in einem dem Jahr der Veräußerung folgenden Jahr ein, ist der das Jahr der Veräußerung betreffende Einkommensteuerbescheid rückwirkend zu ändern (BFH , VIII R68/04 in BB 2005, 1940).