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SWK 30, 20. Oktober 2005, Seite 21

Betrug als Arbeitslohn

Betrug als Arbeitslohn (§ 25 EStG)

Ein Beamter hat dem Land Vorarlberg durch fingierte Zahlungsanweisungen auf von ihm eröffnete anonyme Sparbücher einen Schaden von 2.645.000 Euro verursacht und wurde dafür verurteilt. Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis gehören auch solche, die sich der Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet. Bezüge gegen den Willen des Arbeitgebers sind aber nicht durch Steuerabzug, sondern im Veranlagungswege zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn die unter Missbrauch der Amtsgewalt (also gegen den Willen des Arbeitgebers) angeeigneten Bezüge zu einem krassen Missverhältnis zu den laufenden Bezügen stehen ().

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