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SWK 30, 20. Oktober 2005, Seite K 21

Direktversicherung als Arbeitslohn

Direktversicherung als Arbeitslohn (§ 25 EStG)

Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich im dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt hat (BFH , IX R7/05, in BB 2005, 1946).

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