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Zumutbarer Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist
Der OGH (9 ObA 2/05t) hat unlängst festgestellt, dass der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung offene Urlaubsansprüche in einem zumutbaren Ausmaß zu konsumieren hat. Weigert sich der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer, eine angebotene Urlaubsvereinbarung abzuschließen und Urlaub in zumutbarem Ausmaß zu verbrauchen, so gilt der Teil des Resturlaubs als verbraucht, dessen Konsum zumutbar gewesen wäre. Im konkreten Fall waren dies 35 von insgesamt 91 Urlaubstagen, sodass die Ersatzleistung nur noch für 56 Werktage gebührte. Die Kündigungsfrist hatte hier beinahe fünf Monate betragen. Eine Analyse der angesprochenen Entscheidung im Lichte der durch das ARÄG 2000, BGBl. I Nr. 444, welches die gesetzliche Differenzierung zwischen der (vollen) Urlaubsentschädigung und der (aliquoten) Urlaubsabfindung zugunsten einer bloß anteiligen Ersatzleistung beseitigte, geänderten Rechtslage stellt Dr. Thomas Rauch in der September-Ausgabe der ASoK an und gibt diesbezüglich Leitlinien für die Praxis.