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Anschlussgebühren
• Auch Anschlussgebühren (sowohl für Wasserversorgungsanlagen als auch für Kanalanlagen) können Benützungsgebühren im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes sein, wenn sie S. R 74nämlich am Beginn eines Benützungsverhältnisses stehen, insbesondere also nicht schon vor dem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit zum Anschluss besteht, zu entrichten sind. - (§ 8 OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958), (Abweisung)
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