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SWK 23, 10. August 2001, Seite 86

KommSt: DBA Japan

Die in der Betriebsstätte in Österreich gewährten Arbeitslöhne eines japanischen Luftfahrtunternehmens unterliegen im Sinne des Art. VIII DBA nicht der Kommunalsteuer. - (§ 16 Abs. 2 KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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