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Ansatz des gemeinen Wertes beim Eintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich bei Einkünfteermittlung ab 1992
§ 31 Abs. 3 EStG 1988 wurde durch BGBl. Nr. 699/1991 u. a. um die Fiktion, die in der nunmehrigen Fassung des EStG 1988 im letzten Satz des Abs. 3 enthalten ist, verändert. Nach dieser Fiktion gilt im Fall des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich der gemeine Wert als Anschaffungskosten. § 31 Abs. 3 EStG 1988 i. d. F. des BGBl. Nr. 699/1991 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden (3. Teil Z 2 des genannten Gesetzes).
Da der fiktive Ansatz des gemeinen Wertes stets nur bei Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Anlass der Verwirklichung des Tatbestandes des § 31 zur Anwendung kommt, hat die Bewertung mit dem gemeinen Wert in allen Fällen zu erfolgen, in denen ab der Veranlagung 1992 Einkünfte nach § 31 EStG 1988 zu versteuern sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Eintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich vor dem Jahr 1992 oder danach erfolgt ist. (