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Gesonderte Feststellungen
• Vermietet eine vermögensverwaltende KG eine Mehrzahl von in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden und erzielt sie daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist nach § 188 BAO ein Bescheid gegenüber der Gesellschaft zu erlassen; nach dem gesellschaftsrechtlich vorgegebenen Konzept ist die Verteilung von Gewinn und Verlust, die den Ausgangspunkt für die steuerliche Zuordnung bildet, nicht für die einzelnen vermieteten Objekte, sondern für das Gesellschaftsergebnis vorzunehmen. Überdies lässt sich die beschwerdegegenständliche Haftung der beschränkt haftenden Gesellschafter und die daraus resultierende Einschränkung der Verlustzuweisung nicht für die einzelnen vermieteten Objekte, sondern nur auf Ebene der Gesellschaft beurteilen. - (§ 188 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0128, 0129, 0130)