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GrESt: Nutzungsrecht
• Ein auf 99 Jahre eingeräumtes Nutzungsrecht an einer Liegenschaft wird im Rechtsleben üblicherweise einer immerwährenden Dauer gleichgesetzt; daraus folgt aber, dass die auf den vertragsgegenständlichen Liegenschaften ruhenden Belastungen nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne gehören. - (§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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