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SWK 23, 10. August 2001, Seite T 139

Artikel IIIZollrechts-Durchführungsgesetz

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. .../2001, wird wie folgt geändert:

1. § 85 c lautet:

„§ 85 c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an das Finanzgericht (§ 1 FGG) zulässig. Die Entscheidung erfolgt über Beschwerden gegen Entscheidungen der Berufungsbehörden in der Region Ost (Wien, Niederösterreich und Burgenland) durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Berufungssenat des Standortes Wien;

über Beschwerden gegen Entscheidungen der Berufungsbehörden in der Region Mitte (Oberösterreich, Steiermark und Kärnten) durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Berufungssenat der Standorte Linz, Graz und Klagenfurt;

über Beschwerden gegen Entscheidungen der Berufungsbehörden in der Region West (Tirol, Salzburg und Vorarlberg) durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Berufungssenat der Standorte Innsbruck, Salzburg und Feldkirch.

(2) Die Berufungssenate werden unter Einbeziehung aller in der jeweiligen ...

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