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Gesamtrechtsnachfolge
• Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art. III des Umgründungssteuergesetzes) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers. - (§ 7 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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