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4. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überleitung von Bediensteten
§ 21. (1) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die bereits als Vorsitzender oder Mitglied eines Berufungssenates oder als Referent mit der Erledigung zweitinstanzlicher, abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Rechtsmittel befasst sind, für die Funktion eines Finanzrichters des Finanzgerichtes ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 8 Z 3 nicht anzuwenden.
(2) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die mit der Funktion eines Geschäftsabteilungsvorstandes einer Rechtsmittelabteilung oder eines Vorsitzenden eines Berufungssenates dauernd betraut sind, für die Funktion eines Vorsitzenden des Finanzgerichtes ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 7 Z 3 nicht anzuwenden.
EB: Diese Paragrafen beinhalten Übergangs- und Schlussbestimmungen.
§ 21 soll für die Gründungsphase ermöglichen, dass Bedienstete, die schon bisher im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren mit gleichen oder weitgehend identischen Aufgaben befasst waren, nach einem...