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Geldwerte Vorteile
• Den Wildabschüsse tätigenden Dienstnehmern (Angehörige der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste) kommen durch die Überlassung der Trophäen geldwerte Vorteile i. S. d. § 15 EStG 1988 zu. - (§ 15 EStG 1988), (Abweisung)
(, 0008, 0009)