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Getränkesteuer Wien
• Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Getränkesteuergesetz 1992 - (§ 5 Abs. 1 Wiener Getränkesteuerverordnung 1992), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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